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Wahlordnung

Vor der Wahl: Kassenbericht, Tätigkeitsbericht

  1. Der bisherige Vorstand und die Kassenwartin / der Kassenwart sind gegenüber den Delegierten rechenschaftspflichtig. Die Kassenwartin / der Kassenwart legt einen Kassenbericht vor, der von einem Mitglied der GEST, das nicht dem Vorstand angehört, überprüft und gegengezeichnet worden ist. Der ausscheidende Vorstand legt danach einen Tätigkeitsbericht vor. Beide Berichte müssen genehmigt, d. h. Kassenwart / Kassenwartin und Vorstand müssen per Abstimmung von den stimmberechtigten Anwesenden entlastet werden, bevor ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
    Abweichend hiervon kann ein neuer Vorstand auch dann gewählt werden, wenn ein Tätigkeits­bericht vorliegt und der bisherige Vorstand entlastet wird. Der Kassenbericht muss in diesem Fall auf der folgenden Sitzung vorgelegt werden, damit auch der Kassenwart entlastet wird.
  2. Kommt eine Entlastung nicht zustande, so sind die Kritikpunkte schriftlich zu fixieren, dem Kassenwart /der Kassenwartin bzw. dem Vorstand wird Gelegenheit gegeben, sofort oder spätestens bis zur folgenden Sitzung dazu Stellung zu nehmen. Kommt auch dann keine Entlastung zustande, so ist auf dieser nachfolgenden Sitzung ein neuer Vorstand zu wählen, dessen Aufgabe es ist, die Kritikpunkte auszuräumen und die Entlastung so bald wie möglich herbeizuführen.

Zeitpunkt der Wahl

  1. Die Wahl zum Vorstand findet auf der konstituierenden Sitzung im November, spätestens auf der Sitzung im Dezember statt. Stehen alle Delegierten der Hamburger Stadtteilschulen vor der November-Sitzung fest, kann die konstituierende Sitzung und damit die Wahl auch zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Sitzungsleitung während der Wahl

  1. Die Sitzungsleitung bei der Durchführung der Wahl kann jedem Mitglied der GEST übertragen werden. In der Regel übernimmt entweder ein ausscheidendes Mitglied des Vorstands oder ein bisheriges kooptiertes Mitglied des Vorstands die Sitzungsleitung.
  2. Nach der Wahl übergibt der/die Wahlleiter/in die Leitung an ein Mitglied des neu gewählten Vorstands.

Beschlussfähigkeit

  1. Der/die Wahlleiter/in stellt fest, ob Beschlussfähigkeit vorliegt: Die Versammlung ist in Bezug auf die Durchführung der Wahl beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten (siehe Nummer 1 der Geschäftsordnung) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Wahl vertagt, und es genügt auf der darauf folgenden Sitzung die Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

Zusammensetzung des Vorstands

  1. siehe Punkt 2.1 der Geschäftsordnung

Wahlberechtigung und Wählbarkeit (aktives und passives Wahlrecht)

  1. Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten. Ist ein Delegierter / eine Delegierte verhindert, übt der stellvertretende Delegierte / die stellvertretende Delegierte das Wahlrecht aus. Jede Stadtteilschule verfügt über eine Stimme (siehe Punkt 4.1 der Geschäftsordnung).
  2. Wählbar sind alle Delegierten, alle stellvertretenden Delegierten, sowie alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Hamburgischen Schulgesetzes in einem Elternrat einer Hamburger Stadteilschule Stimmrecht haben (siehe Punkt 1.2 der Geschäftsordnung).

Durchführung der Abstimmungen bei den Wahlen

  1. Abstimmungen können per Akklamation (allgemeine Zustimmung), durch Handzeichen oder durch geheime Stimmabgabe erfolgen. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, muss per Stimmzettel gewählt werden.

Wahl Vorstandsmitglieder

  1. Die Mitglieder der GEST schlagen die Personen vor, die sie als Mitglieder des Vorstands wählen wollen. Die Vorgeschlagenen teilen mit, ob sie die Kandidatur annehmen. Liegt ihr schriftliches Einverständnis vor, kann auch eine abwesende Person kandidieren und gewählt werden.
  2. Es kann über jeden Kandidaten / jede Kandidatin einzeln oder über mehrere Kandidaten / Kandidatinnen gemeinsam in einem Wahlvorgang abgestimmt werden.
  3. Gewählt ist der Kandidat / die Kandidatin / die Kandidaten, der/die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält/erhalten. Die gewählten Personen teilen einzeln mit, ob sie die Wahl annehmen.

Wahl der Leitungsteams des Vorstands

  1. siehe Punkt 2.1 der Geschäftsordnung

Wahl der kooptierten Mitglieder des Vorstands

  1. siehe Punkt 1.6 der Geschäftsordnung

Misstrauensantrag / Konstruktiver Misstrauensantrag

  1. Wegen der Kürze der Amtsperiode (ein Jahr) und um die Arbeitsfähigkeit der GEST zu gewährleisten, ist das Instrument des Misstrauensantrags zur Abwahl des Vorstands nicht vorgesehen.

Amtszeit, Amtsniederlegung

  1. Die Amtszeit des Vorstands läuft bis zur nächsten konstituierenden Sitzung im nachfolgenden Schuljahr bzw. bis zu einer notwendig werdenden Neuwahl.
  2. Jedes Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit niederlegen.

Vorzeitige Neu- und Nachwahl

  1. Der nach einer Amtsniederlegung verbliebene, mindestens dreiköpfige Vorstand kann beschließen:
    1. eine Neuwahl durchzuführen.
    2. neue Mitglieder des Vorstands aus dem Kreis der wählbaren Mitglieder nach­zuwählen.
  2. Eine Neuwahl ist umgehend; d. h. auf der folgenden Sitzung, durchzuführen, wenn dem Vorstand weniger als drei Mitglieder angehören.
    Anmerkung: Bei der Zahl der Vorstandsmitglieder werden die kooptierten Mitglieder nicht mitgezählt.

Kurzfassung des Wahlablaufs

  1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  2. Kassenbericht
  3. Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwarts
  4. Tätigkeitsbericht
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl der Mitglieder des neuen Vorstands

Änderungshistorie

  • So beschlossen auf der ARGE-Sitzung am 10.04.2007
  • Änderungen für die ARGE/GEST beschlossen auf der Sitzung am 13.04.2010
  • redaktionelle Überarbeitung (ARGE gestrichen) am 29.08.2010
  • Änderung Punkt 1 auf der GEST-Sitzung am 18.10.2011