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Geschäftsordnung

Präambel

Entstanden aus der ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Elternräte der Gesamtschulen in Hamburg), die Anfang der 1970er Jahre ihre Arbeit aufnahm, setzt sich die GEST die Aufgabe, die bewährten Elemente der Gesamtschulen in die neue Schulform zu übernehmen und eine starke Interessenvertretung für alle Stadtteilschulen zu sein.

§ 1 Mitglieder/Delegierte der GEST

  1. Die GEST besteht aus den Delegierten und den stellvertretenden Delegierten der Elternräte der Stadtteilschulen in Hamburg, die Delegierte benennen. Schulen, deren Elternräte keine Delegierten benennen, sind nicht Mitglied der GEST. Gäste dieser Schulen können nach Voranmeldung bis zu dreimal an Sitzungen teilnehmen.
  2. Delegiert ist, wer durch den Elternrat der Stadtteilschule als GEST-Delegierte/r in geeigneter Form mit Namen und Kontaktinformationen (Erreichbarkeit durch E-Mail, Adresse oder Telefonnummer) dem GEST-Vorstand benannt wurde. Gleiches gilt auch für die Stellvertreter.
  3. Jeder Elternrat einer Stadtteilschule benennt auf seiner konstituierenden Sitzung eine/n GEST-Delegierte/n sowie einen oder mehrere Vertreter/innen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Benennung auch später erfolgen.
  4. Stimmberechtigte Delegierte müssen stimmberechtigte Mitglieder eines Elternrates sein. In begründeten Ausnahmen können auch Ersatzmitglieder eines Elternrates diese Ämter übernehmen.
  5. Delegierte und stellvertretende Delegierte können ihr Amt jederzeit niederlegen. Das Leitungsteam ist darüber in geeigneter Form zu informieren. Der betreffende Elternrat wird für diesen Fall gebeten, zeitnah einen neuen Delegierten zu benennen.
  6. Weitere Mitglieder der GEST sind die kooptierten Mitglieder des Vorstandes. Diese können mit einfacher Mehrheit in den Vorstand kooptiert („hinzugewählt“) werden. Sie müssen nicht den Vorschriften 1.2 und 1.4 entsprechen, sollten sich aber durch langjährige Mitarbeit um die GEST verdient gemacht haben. Sie haben im Vorstand und auf den Sitzungen kein Stimmrecht.

§ 2 Vorstand der GEST

  1. Als Vorstand sind spätestens im Dezember eines jeden Jahres von den anwesenden wahlberechtigten Delegierten mindestens fünf, maximal zehn Personen zu wählen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte das in der Regel dreiköpfige Leitungsteam.
  2. Die weitere Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands (Schriftführer/Schriftführerin, Kassenwart/Kassenwartin, Öffentlichkeitsarbeit, Schriftverkehr usw.) legen die Mitglieder des Vorstandes einvernehmlich auf ihrer ersten Vorstandssitzung fest.
  3. Mit der Wahl endet die Amtszeit des bisherigen Vorstandes; Näheres regelt die Wahlordnung.
  4. Die GEST erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe vom Vorstand den Delegierten zur Abstimmung vorgelegt wird. Erhält der Vorschlag des Vorstandes keine Mehrheit, gilt der bisherige Beitrag unverändert.
  5. Der gewählte Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Delegierten oder des Vorstandes.
  6. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, zusätzliche Sitzungen abzuhalten.
  7. Der Vorstand tagt zwischen den Sitzungen mindestens einmal pro Monat, sofern keine Schulferien sind. Auf diesen Sitzungen werden die Tagesordnung der folgenden Sitzung und die laufenden Geschäfte besprochen, Beschlüsse gefasst und Aufträge festgelegt.
  8. Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit niederlegen; Näheres regelt die Wahlordnung (Nachwahlen).

§ 3 Sitzungen der GEST

  1. Die Sitzungen der GEST sind nicht öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Delegierten können sie teilweise oder ganz öffentlich gemacht werden.
  2. In Abhängigkeit von der Raumplanung stimmt der amtierende Vorstand die Sitzungs­termine für das gesamte Kalenderjahr mit der Raumverwaltung der BSB ab und legt sie bis zum nächsten Anmeldetermin fest. Die Sitzungstermine werden nach Verabredung schnellstmöglich bekannt gegeben. Der nachfolgende Vorstand und die GEST sind an diese Termine gebunden.
  3. Die Sitzungen finden mindestens einmal monatlich statt (Ausnahmen bilden die Ferienzeiten).
  4. Die Tagesordnung wird spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand in geeigneter Form versandt. Vorschläge zur Tagesordnung können bis 14 Tage vor der Sitzung den Vorstandsmitgliedern bekannt gemacht werden.
  5. Dringlichkeitsanträge können zu Beginn einer jeden Sitzung eingebracht werden. Die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet über die Änderung der Tagesordnung.
  6. Der Vorstand kann selbstbestimmt, aber auch auf Wunsch der Delegierten Referenten zu Punkten der Tagesordnung einladen.
  7. Es wird ein Ergebnisprotokoll der Sitzung erstellt und den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Sitzung übermittelt.
  8. Änderungen und Genehmigung des Ergebnisprotokolls sind im darauf folgenden Protokoll festzuhalten.
  9. Die Leitung der Sitzung erfolgt in der Regel durch ein Mitglied des Vorstandes.
  10. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Delegierten kann die Redezeit beschränkt, die Rednerliste geschlossen oder die Debatte beendet werden.
  11. Bei Überschreitung einer vorher vereinbarten Redezeit ist die Sitzungsleitung gehalten, dem Redenden das Wort zu entziehen.
  12. Anträge sind vor der Abstimmung schriftlich zu formulieren. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält zur Begründung das erste Wort und nach einer Debatte das Schlusswort.
  13. Anträge zu Geschäftsordnung sind vorrangig:
    • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    • Antrag auf Vertagung
    • Antrag auf Überweisung
    • Antrag auf geheime Abstimmung
  14. Nicht erledigte Punkte der Tagungsordnung werden auf der folgenden Sitzung vorrangig behandelt.
  15. Der Vorstand muss innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Delegierten dies unter Angabe von Gründen von ihm verlangt.
  16. Die Beschlüsse der stimmberechtigten Delegierten haben Vorrang vor den Beschlüssen des Vorstands.

§ 4 Abstimmungen

  1. Bei Abstimmungen hat jede durch Delegierte vertretene Schule nur eine Stimme.
  2. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Beantragt ein Delegierter die geheime Abstimmung, so wird per Stimmzettel abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Abweichend von Punkt 4.2 müssen Änderungen zur Geschäftsordnung und zur Wahlordnung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§5 Ausschüsse und Arbeitsgruppen

  1. Die GEST kann sowohl ständige als auch themenbezogene Ausschüsse bilden. Nichtmitglieder können hinzugezogen werden. Die Ausschüsse benennen einen Verantwortlichen und legen einen Ergebnisbericht über ihre Arbeit vor.

§ 6 Datenschutz

  1. Die Daten der Delegierten werden vom Vorstand elektronisch erfasst. Eine Nutzung erfolgt nur zweckgebunden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

§ 7 Moderationsverfahren

  1. Konflikte im Vorstand oder der gesamten GEST als Gremium sind im Konsens durch Moderationsverfahren auszutragen. Ergebnis eines solchen Moderationsver­fahrens sollte ein für den Vorstand und/oder die GEST als Gremium verbindlicher Regelkatalog sein. Verstöße gegen einen solchen Regelkatalog können den Vorstand oder die GEST als Gremium berechtigten, mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss gegen Mitglieder zeitlich befristete Ausschlüsse auszusprechen. Alle Ausschlüsse enden spätestens dreißig Tage vor der konstituierenden Sitzung.

§ 8 Auflösung der GEST

  1. Wenn eine Zweidrittelmehrheit der Delegierten auf einer Sitzung beschließt, die GEST als Organisation bzw. Gremium aufzulösen, muss dies für die darauf folgende Sitzung als Tagesordnungspunkt angekündigt und zur Abstimmung gestellt werden. Kommt der Auflösungsbeschluss zustande, das heißt, eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder stimmt auf dieser zweiten Sitzung für die Auflösung, so hört die GEST mit dem Ende dieser Sitzung auf zu existieren. Der Vorstand bleibt noch so lange im Amt, bis alle mit der Auflösung verbundenen Aufgaben abgewickelt sind. Der verbliebene Bargeld- und Vermögensbestand wird an eine gemeinnützige Organisation überwiesen, die sich für längeres gemeinsames Lernen/eine Schule für alle einsetzt.

Änderungshistorie

  • So beschlossen auf der ARGE – Sitzung am 2.12.1980
  • Änderung § 5 ARGE – Sitzung am 3.12.1991
  • Änderung § 5 ARGE – Sitzung am 9.1.1996
  • Gesamtüberarbeitung der Geschäftsordnung genehmigt und beschlossen auf der ARGE-Sitzung am 10.4.2007
  • Gesamtüberarbeitung der Geschäftsordnung für die ARGE/GEST genehmigt und beschlossen auf der Sitzung am 13.04.2010
  • redaktionelle Überarbeitung (entfernen ARGE) und neue Präambel am 19.10.2010